Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 12 Krankengeld
Stand: 10.06.2019
Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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